01 · Selbst ausführen
Direkte Pflegehandlungen und Behandlungspflege.
Altenpflege / Verantwortung
Passgenauer Versicherungsschutz für Altenpfleger und Pflegefachmänner – vom Angestelltenverhältnis bis zur selbstständigen Pflege- oder Beratungstätigkeit.
Eine Anfrage verpflichtet Sie zu keinem Abschluss.
Pflegehandlung, Delegation und Leitung getrennt betrachten.
Direkte Pflegehandlungen und Behandlungspflege.
Delegation, Einweisung und Kontrolle im tatsächlichen Aufgabenbereich.
Organisation und Leitung ausdrücklich in der Tätigkeitsbeschreibung erfassen.
Risiken konkret einordnen
Pflegefehler können langwierige Behandlungen, dauerhafte Beeinträchtigungen und hohe Forderungen verursachen.
Bei übernommenen medizinischen Maßnahmen müssen Qualifikation, Delegation und Dokumentation zusammenpassen.
Der Arbeitgeber-Schutz kann bei grober Fahrlässigkeit oder außerhalb des Dienstverhältnisses an Grenzen stoßen.
Direkt beantwortet
Persönlicher Schutz wird relevant, wenn Arbeitgeberdeckung, Nebentätigkeit und eigene Verantwortung nicht lückenlos zusammenpassen. Bei ambulanten Einsätzen, Leitungsaufgaben, Pflegeberatung oder freiberuflicher Tätigkeit sollte die Risikobeschreibung über den bloßen Berufstitel hinausgehen.
Ihr Tätigkeitsprofil
Mit wachsender Verantwortung verschiebt sich das Risiko von einzelnen Pflegehandlungen hin zu Organisation, Delegation und Aufsicht.
Mobilisation, Prophylaxen, Behandlungspflege und Beobachtung der Bewohner stehen im Mittelpunkt.
Dienstplanung, Delegation, Auswahl und Überwachung von Mitarbeitenden erweitern die Verantwortung.
Pflegeberatung, Schulung und eigenständige Aufträge benötigen eine eigene, klar vereinbarte Deckung.
Bedingungen vor Beitrag
Leistungen, Ausschlüsse und Versicherungssummen werden am konkreten Vertrag geprüft. Eine Berufsbezeichnung allein begründet keine Deckungszusage.
Diese Punkte gemeinsam klärenAusreichende Versicherungssummen sind wegen möglicher langfristiger Gesundheitsfolgen besonders wichtig.
Verantwortung für Personal und Abläufe muss im Berufsbild berücksichtigt sein.
Schlüssel, Bewohnergegenstände und anvertraute Hilfsmittel benötigen klare Regelungen.
Auftraggeber-Schutz und eigene Berufshaftpflicht dürfen nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
Fragen aus der Beratung
Alle tatsächlich ausgeübten pflegerischen, betreuenden, beratenden und leitenden Aufgaben sollten erfasst werden. Das gilt auch für Nebentätigkeiten und besondere Qualifikationen.
Grobe Fahrlässigkeit kann zu Regressforderungen führen. Ob und wie weit ein Tarif schützt, ergibt sich aus den Bedingungen und der konkreten beruflichen Situation.
Viele Lösungen ermöglichen eine Kombination. Wir prüfen, ob ein gemeinsamer Vertrag sinnvoll ist oder getrennte Bausteine bessere Leistungen bieten.
Nicht zwingend. Wohnbereichs- oder Pflegedienstleitung sollte wegen Organisations-, Auswahl- und Delegationsverantwortung ausdrücklich angegeben werden.
Die eigene Haftung muss anhand von Auftrag, tatsächlicher Selbstständigkeit, Aufgaben und Einsatzort geprüft werden. Der Schutz des Auftraggebers reicht nicht automatisch.
Ja. Der Experten-Check und das Erstgespräch sind unverbindlich. Erst wenn Sie sich bewusst für ein Angebot entscheiden, kommt ein Versicherungsvertrag zustande.
Entscheidend sind Berufsbild, Beschäftigungsstatus, konkrete Tätigkeiten, gewünschter Versicherungsumfang und mögliche Vorverträge oder Vorschäden. Fehlende Details klären wir persönlich mit Ihnen.
Der mögliche Beginn hängt vom ausgewählten Versicherer und der Risikoprüfung ab. Im Antrag stimmen wir den gewünschten Termin ab; bereits bekannte Schäden müssen vor Antragstellung offengelegt werden und sind regelmäßig nicht Gegenstand eines neu vereinbarten Schutzes.
Ihr nächster Schritt
Sie nennen uns Ihr Anliegen. Im Gespräch klären wir Aufgaben, bestehenden Schutz und offene Fragen. Erst danach geht es um ein konkretes Angebot.
Bitte geben Sie keine Gesundheits- oder Patientendaten ein. Für vertrauliche Unterlagen stimmen wir einen geeigneten Übermittlungsweg ab.
+49 30 844 344 24Die Seite dient der ersten Orientierung. Ob und in welchem Umfang Schutz besteht, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag und der Risikoprüfung. Mit dem Absenden einer Anfrage beginnt kein Versicherungsschutz.
Rechtliche Grundlagen: § 100 VVG – Leistung der Haftpflichtversicherung; § 61 VVG – Beratung und Dokumentation. Angaben zum Vermittler: Impressum und Erstinformation.
Inhaltlich überarbeitet am .